Einkaufsbedingungen

  1. Allgemeines - Geltungsbereich

    1. Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer angibt, nur zu diesen abweichenden oder ergänzenden Bedingungen liefern zu wollen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung/ Leistung des Auftragnehmers vorbehaltlos annehmen.

    2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Demnach sind nur schriftlich erfolgte Bestellungen gültig. Mündliche Bestellungen und Vertragsänderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

    Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.

  2. Angebot - Angebotsunterlagen

    1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Andernfalls werden wir frei.

    2. An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugängig gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert zurückzugeben.

  3. Lieferzeit

    1. Fixgeschäft:

    a) Datumsmäßige genau bezeichnete Liefertermine gelten, soweit bei ihrer Benennung in der Bestellung der Zusatz „Fixgeschäft (§§ BGB, 376 HGB)“ angeführt wurde, als Fixgeschäft.

    b) Bei nicht termingerechter Lieferung umfasst unser Anspruch auf Schadensersatz unsere Aufwendungen für Drittleistungen/Deckungskäufe, wobei wir zur termingerechten Ausführung unserer eigenen Aufträge berechtigt sind, Drittleistungen besserer Qualität als vom Auftragnehmer geschuldet und/oder teurere Drittleistungen in Anspruch zu nehmen. Dem Lieferanten bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass das Deckungsgeschäft bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt kostengünstiger hätte abgeschlossen werden können.

    2. Auch alle anderen angegebenen Liefertermine, für die keine Fixgeschäftsabrede getroffen wurde, sind verbindlich und unbedingt einzuhalten.

    a) Lieferzeiten laufen vom Bestelltag (Datum der Bestellschrift) ab.

    b) Sobald der Auftragnehmer erkennen kann, dass die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgen kann, hat er uns dieses unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen.

    Unterbleibt die Anzeige, haftet er für die dadurch eintretenden Schäden auch, wenn ihn hinsichtlich der Leistungsverzögerung kein Verschulden trifft, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Lieferung entstanden.

    Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  4. Preise - Zahlungsbedingungen

    1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis der Lieferung „frei verzollt Haus“ ein und umfasst auch die Kosten für Verpackung, Porto, Fracht, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Im Preis ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.

    2. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die Entsorgung der Verpackungsmaterialien erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Wir sind berechtigt, für die Entsorgung branchenüblichen, im übrigen nach unserem billigen Ermessen zu bestimmenden Aufwendungsersatz zu verlangen.

    3. Wir bezahlen, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 45 Tagen, gerechnet ab Wareneingang und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Die Zahlung erfolgt in Zahlungsmitteln nach unserer Wahl an die vom Auftragnehmer angegebene Zahlstelle.

    4. Rechnungen sind uns sofort nach Versand der Ware zweifach einzureichen, wobei für den Beginn der Skonto- und Zahlungsfrist der Rechnungseingang (Posteingangsstempel) maßgebend ist, frühestens aber der Tag des Wareneingangs.

    5. Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers gegen uns an Dritte ist uns gegenüber nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt ist und uns schriftlich angezeigt wurde. Dies gilt auch für weitere Abtretungen.

  5. Gefahrtragung, Transport, Erfüllungsort

    1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei verzollt Werk Kulmbach oder eine sonstige von uns in der Bestellung vorgeschriebene Empfangsstelle zu erfolgen.

    2. Die Gefahr bis zur Empfangsstelle trägt der Auftragnehmer. Dies gilt auch bei eventueller unfreier Anlieferung.

    Zahlungs- und Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Lieferverhältnis ist Kulmbach.

  6. Mängeluntersuchung - Gewährleistung

    1. Soweit zwischen uns und dem Auftragnehmer nicht eine besondere Qualitätsvereinbarung besteht, gilt hinsichtlich unserer Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflichten folgendes:

    a) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen, allerdings erst dann, wenn die Ware in unserem Werk oder an der von uns angegebenen Empfangsstelle angelangt ist.

    b) An eine vorgeschriebene Reklamationsfrist binden wir uns nur insoweit, als sie eine ordnungsgemäße Überprüfung des gelieferten Gegenstandes hinsichtlich der vertragsgemäßen Lieferung gestattet.

    c) Eine Mängelrüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 12 Arbeitstagen nach Feststellung des Mangels/der Mängel erfolgt.

    d) Die von uns festgestellte Menge gilt als geliefert.

    2. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich unberührt.

    3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

    Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen zur Beanstandung der gesamten Lieferung, wenn die erfolgte Teillieferung für uns ohne Interesse ist.

    Die von uns beanstandeten Waren werden an den Absender unfrei und auf dessen Gefahr zurückgesandt. Beschädigung und Verlust gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

  7. Produkthaftung - Haftpflichtversicherungsschutz

    1. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

    2. In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß den §§ 683, 670 BGB zu ersetzen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

    3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5,0 Millionen € pro Personenschaden/ Sachschaden - pauschal - zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

  8. Schutzrechte

    1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung / Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden.

    2. Wird der Auftraggeber von einem Dritten dennoch in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

    3. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

  9. Eigentumsvorbehalt

    1. Sofern wir Teile dem Auftragnehmer beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildungen durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

    2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untereinander vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

  10. Geheimhaltung

    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erhaltene Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, Informationen strikt geheim zu halten. Dritten gegenüber dürfen die Unterlagen nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung und Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

  11. Änderungen

    Materialänderungen der bestellten Lieferung, gleich welcher Art, dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen.

  12. Gerichtsstand – Rechtswahl – Daten – Feststellung

    1. Sofern beide Vertragsparteien Vollkaufleute sind, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

    2. Für alle Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.

    3. Wir speichern Daten - auch personenbezogen - soweit dies zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Dabei werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) eingehalten. Die Zustimmung zur Speicherung wird erteilt.

    4. Sollte eine der Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden oder lückenhaft sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.